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STUDIUMSREGELN

Die Studienregeln werden mit dem Gesetz für Hochschulbildung (ZoVo) und mit dem Allgemeinen Akt der Hochschuleinrichtung (Universität, Fakultät u.a.) geregelt. Das Gesetz für Hochschulbildung wurde am 30. August 2005 verabschiedet und gilt als Reformgesetz, das zur Übereinstimmung unseres Hochschulsystems mit europäischen Normen und Standards des Bologner Prozesses führen soll. Seine Einführung in unser Bildungssystem wird 2 Jahre dauern. Bis dahin bleiben einige Bestimmungen des früheren Universitätsgesetzes in Kraft (1.V. 2002).

Allgemeine Informationen

Ein Recht auf Hochschulbildung haben alle Personen mit vorangehend erworbener Mittelschulausbildung. Hochschulbildung wird durch akademische Studien und Fachstudien realisiert.
Akademische Studien befähigen die Studenten für Entwicklung und Anwendung wissenschaftlicher, fachlicher und künstlerischer Errungenschaften, die Fachstudien haben zum Ziel, die Studenten für die praktische Anwendung von Wissen und Fähigkeiten im Rahmen von Arbeitsprozessen zu befähigen.

Studien der ersten Stufe sind fachliche und akademische Grundstudien. Zu Studien zweiter Stufe gehören: spezialistische Fachstudien, Diplomstudien (Master) und spezialistische akademische Studien. Studien dritter Stufe sind akademische Studien für einen Doktortitel.
Das Schuljahr beginnt am 1. Oktober und dauert insgesamt 12 Monate. Der Unterricht dauert 30 Wochen (eingeteilt in 2 Semester oder in 3 Trimester). Die insgesamte Stundenzahl des aktiven Unterrichts im Laufe eines Schuljahres beträgt mindestens 600 Stunden.

Der Unterricht in einem Fach dauert 1 bis 2 Semester oder 1 bis 3 Trimester.

Immatrikulation

Die Immatrikulation in eine Hochschuleinrichtung wird auf Grund eines Konkurses realisiert, der von der Einrichtung mindestens 5 Monate vor Beginn des Schuljahres ausgeschrieben wird.

Die Kandidaten werden auf Grund ihres allgemeinen Erfolgs während ihrer Mittelschulausbildung und der Ergebnisse der Aufnahmeprüfung rangiert. Ein Kandidat mit allgemeiner Abitur kann sich auch ohne Aufnahmeprüfung immatrikulieren lassen, in Übereinstimmung mit dem Allgemeinen Akt der Hochschuleinrichtung.

Ein Kandidat, der seine Studien fortsetzt oder an einer anderen Einrichtung studieren möchte, kann sich in Übereinstimmung mit dem Allgemeinen Akt der Hochschuleinrichtung immatrikulieren lassen.
Staatsangehörige eines anderen Landes können sich unter den gleichen Bedingungen wie die einheimischen Staatsangehörigen immatrikulieren lassen. Staatsangehörige eines anderen Landes legen zu der üblichen Dokumentation auch das nostrifizierte Zeugnis über den Besuch einer vierjährigen Mittelschule vor, sowie den Beweis über eine Gesundheitsversicherung für das Schuljahr, das er einschreibt und die Bescheinigung einer bevollmächtigten Kommision, dass er die serbische Sprache beherrscht.

ECTS und Studiumsdauer

Jedes Fach im Rahmen des Studienprogramms hat eine entsprechende Anzahl von ECTS (European Credit Transfer System) Punkten, mit wessen Summe der Gesamtumfang des Studiums gekennzeichnet wird.
Die Summe von 60 ETCS entspricht dem durchschnittlichen Engangement eines Studenten im Laufe eines Schuljahres.

Unter dem Engagement eines Studenten versteht man Aktivitäten in Bezug auf den Unterricht (Vorlesungen, Übungen, praktischer Unterricht, Seminare …), auf selbstständiges Lernen, auf Kolloquien, auf Prüfungen, auf die Diplomarbeit, auf freiwillige Arbeit in der lokalen Gemeinde (die von der Hochschuleinrichtung organisiert wird) u.a.
Akademische Grundstudien haben von 180 bis 240 ECTS Punkte.
Akademische Diplomstudien haben in Abhängigkeit vom Umfang der Grundstudien 60 ECTS oder 120 ECTS Punkte (es ist nötig, mindestens 300 Punkte während der Grund- und Aufbaustudien zu realisieren).
Studien für einen Doktortitel haben mindestens 180 ECTS Punkte, wenn im Laufe der vorangehenden Bildung mindestens 300 Punkte realisiert wurden.

Ausnahme sind Programme für Medizinwissenschaften, bei denen Grund- und Aufbaustudien integriert werden können, so dass der gesamte Umfang nicht 360 ECTS Punkte überschreitet.

Studentenstatus

Den Studentenstatus erwirbt man durch Eintragung in akreditierte Studienprogramme, die von Hochschuleinrichtungen organisiert werden.
Der Student kann den Status mit einer Finanzierung aus dem Budget der Republik Serbien (Budget-Status) oder den Status eines Studenten, der sich selbst finanziert (selbstfinanzierender Status), haben.
Am Anfang des Schuljahres entscheidet sich der Student für eine bestimmte Zahl von Fächern, die mindestens 37 ECTS Punkte tragen (für selbstfinanzierende Studenten), bzw. 60 ECTS Punkte (für Studenten mit Finanzierung aus dem Budget).

Ein Student mit Finanzierung aus dem Budget, der im Laufe des Schuljahres 60 ECTS Punkte realisiert, hat das Recht, sein Studium im gleichen Status fortzusetzen. Ein Student mit Finanzierung aus dem Budget, der weniger als 60 ECTS Punkte realisiert, kann sein Studium im Status eines selbstfinanzierenden Studenten fortsetzen.
Ein selbstfinanzierender Student, der im Laufe des Schuljahres 60 ECTS Punkte realisiert, kann im nächsten Schuljahr den Status mit Finanzierung aus dem Budget bekommen, wenn er sich im Rahmen der vorgeschriebenen Zahl der Studenten mit Finanzierung aus dem Budget rangiert.

Der Studentenstatus verfällt: bei Exmatrikulation, nach Beendung des Studiums, Nicht-Einschreibung des Schuljahres, bei Nicht-Beendung des Studiums in zweifach längerem Zeitraum als vorgeschrieben, bei Ausschließung aus den Studien.

Prüfungen und Benotung

Prüfungen werden nach Beendung des Unterrichts aus dem entsprechenden Fach abgelegt. Die Prüfung kann mündlich, schriftlich und praktisch sein.

Prüfungstermine sind im Januar, April, Juni, September und Oktober.
Die gleiche Prüfung kann ein Student höchstens drei Mal im Laufe eines Schuljahres ablegen. Ausnahme ist, wenn der Student nur eine nicht abgelegte Prüfung aus dem Programm des eingeschriebenen Jahres hat. In diesem Fall kann diese Prüfung in einem späteren Prüfungstermin abgelegt werden, bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.
Mit der Erfüllung der Verpflichtungen vor der Prüfung und mit der Ablegung von Prüfungen kann der Student höchstens 100 Punkte realisieren. Verpflichtungen vor den Prüfungen nehmen in der gesamten Summe mit mindestens 30, höchstens 70 Punkten teil. Der Erfolg des Studenten bei einer Prüfung wird mit einer Note von 5 (Prüfung nicht bestanden) bis 10 (ausgezeichnet) oder auf eine andere, numerische, Weise in Übereinstimmung mit dem angegebenen Verhältnis bewertet.

Rechte und Pflichten des Studenten

Der Student hat ein Recht auf:

  • Immatrikulation, qualitative Bildung und objektive Benotung
  • rechtzeitige und wahrheitsgemäße Informierung über alle Fragen, die sich auf das Studium beziehen;
  • aktive Teilnahme bei Entscheidungsfragen, in Übereinstimmung mit dem Gesetz;
  • Selbstorganisieren und Ausdrücken der eigenen Meinung;
  • Privilegien, die aus dem Status des Studenten hervorgehen;
  • gleiche Studiumsbedingungen für alle Studenten;
  • Bildung in einer Sprache der nationalen Minderheiten, in Übereinstimmung mit dem Gesetz;
  • Verschiedenheit und Schutz vor Diskrimination;
  • zu wählen und gewählt zu werden auf Wahlen für das Studentenparlament und andere Organe der Hochschuleinrichtung.

Der Student ist verpflichtet:

  • seine unterrichtlichen und vorprüflichen Verpflichtungen zu erfüllen;
  • die Allgemeinen Akten der Einrichtung zu respektieren;
  • die Rechte anderer Studenten und der Angestellten der Hochschuleinrichtung zu respektieren;
  • in Entscheidungsfragen teilzunehmen, in Übereinstimmung mit dem Gesetz.

Im Fall, dass seine Rechte verletzt werden, kann der Student eine Beschwerde in Übereinstimmung mit dem Statut der Hochschuleinrichtung einreichen.

Der Student hat das Recht auf Einspruch gegen eine Prüfungsnote im Zeitraum von 36 Stunden, nachdem er die Note bekommen hat, wenn er der Meinung ist, dass die Prüfung nicht in Übereinstimmung mit Gesetz und Statut durchgeführt wurde.

24 Stunden nach dem Einspruch, fällt das zuständige Organ eine Entscheidung. Wenn der Einspruch akzeptiert wird, legt der Student die Prüfung im Laufe von 3 Tagen noch einmal ab.

Stilllegung

Dem Student wird ein Anspruch auf Stilllegung der Rechte und Verpflichtungen in folgenden Fällen genehmigt: schwere Krankeit, Fachpraxis (in der Dauer von mindestens 6 Monaten), Militärdienst, Kinderpflege bis zum 1. Lebensjahr, Schwangerschaft u.a. in Übereinstimmung mit dem Allgemeinen Akt.

Ein Student, der wegen Krankeit oder Weiterbildung in der Dauer von mindestens 3 Monaten verhindert war, eine Prüfung abzulegen, kann diese Prüfung im ersten nächsten Prüfungstermin ablegen, in Übereinstimmung mit dem Allgemeinen Akt.

Offizielle Studentendokumente

Offizielle Dokumente sind: das Studienbuch (Index), das Zeugnis (Diplom) über erworbene Hochschulbildung und die Beilage zum Zeugnis.
Das Zeugnis und die Beilage zum Zeugnis werden auch in englischer Sprache erteilt.

Die Beilage zum Zeugnis beinhaltet Daten über ein erfolgreich absolviertes Studienprogramm, sowie die Beschreibung des Hochschulsystems.

Das Studentenparlament

Das Studentenparlament ist ein Organ der Hochschuleinrichtung (Universität) und der Hochschuleinheit (Fakultät), dessen Ziel die Realisierung der Rechte und der Schutz der Interessen der Studenten ist.
Ein Recht zu wählen und in das Studentenparlament gewählt zu werden hat jeder immatrikulierte Student. Die Wahlen werden im April in Form von geheimer und unmittelbarer Abstimmung durchgeführt. Das Mandat der Mitglieder des Parlaments dauert ein Jahr. Das Studentenparlament wählt und entbindet Vertreter der Studenten in den Organen der Hochschuleinrichtung, sowie in anderen Organen, in denen Vertreter der Studenten sind. Die Wahlweise und die Mitgliederzahl des Parlaments wird durch den Allgemeinen Akt der Hochschuleinrichtung geregelt. Eine zusätzliche Regelung des Bereichs der Studentenorganisierung und – vertretung ist mit der Verabschiedung eines speziellen Gesetzes für das Organisieren von Studenten vorgesehen.

Studenten, die sich 2005/06 immatrikulieren ließen, werden nach den Regeln studieren, nach denen sie ihr Studium begonnen haben (Universitätsgesetz aus dem Jahr 2002). Studenten der Grundstudien haben das Recht, ihr Studium unter diesen Bedingungen höchstens in 2 Jahren nach dem Auslauf der regelmäßigen Studiendauer zu Ende zu führen. Z.B. im Fall einer vierjährigen regelmäßigen Dauer, müssen die Studien nach diesem System in 6 Jahren zu Ende gebracht werden. Danach gilt ein neues Studienprogramm.

Studienregeln nach dem Universitätsgesetz (2002)

Ein Student mit einer Finanzierung aus dem Budget kann im Laufe seines Studiums zwei unterschiedliche Studienjahre wiederholen. Wenn der Student im wiederholten Studienjahr die Bedingung für das nächste Studienjahr nicht erfüllt, setzt er seine Studien im Status eines selbstfinanzierenden Studenten fort.

Ein selbstfinanzierender Student, der die Bedingungen für das nächste Studienjahr im Laufe eines Schuljahres erfüllt, erwirbt das Recht, seine Ausbildung im Rahmen der Anzahll der Studenten fortzusetzen, die eine Finanzierung aus dem Budget haben.

Der Student kann das nächste Studienjahr einschreiben mit:

  • 2 nicht abgelegten Prüfungen, wenn im vorigen Studienjahr höchstens 7 Studienfächer waren;
  • 3 nicht abgelegten Prüfungen, wenn im vorigen Studienjahr 8, 9 oder 10 Studienfächer waren;
  • 4 nicht abgelegten Prüfungen, wenn im vorigen Studienjahr mindestens 11 Studienfächer waren;

Der Student kann das letzte Studienjahr einschreiben, wenn er Prüfungen aus mindestens der Hälfte (oder der entsprechenden Zahl) der Unterrichtsfächer aus dem vorigen Studienjahr ablegt.

Der Student hat das Recht, sein Studium nach dem begonnenen Unterrichtsplan und – programm zu Ende zu bringen. Der Student, der nach einem wiederholten Studienjahr nicht die Bedingungen für das nächste Studienjahr erfüllt, setzt sein Studium nach dem neuen Unterrichtsplan und – programm fort.

Bei der Bestimmung der Note für die Prüfung wird Rücksicht genommen auf die Ergebnisse, die der Student bei Übungen, Kolloquien, Seminaren oder anderen Unterrichtsformen erreicht hat. Der Erfolg des Studenten bei einer Prüfung wird mit den Noten 5 (fünf) bis 10 (zehn) bewertet. Die Note wird in das Studienbuch und in das Protokoll eingetragen, außer der Note 5 (fünf), die nicht in das Studienbuch eingetragen wird.

Prüfungstermine sind: Juni, September, Januar, sowie 2 Prüfungstermine, die die Fakultät, dh. die Universität im Einklang mit der Zeit für die Realisierung des Unterrichtsprogramms festsetzt. Die Fakultät kann auch zusätzliche Prüfungstermine vorsehen.

Der Student, der in den ersten zwei Jahren der Grundstudien eine durchschnittliche Note von mindestens 8,5 erreicht, hat das Recht, sein Studium in einem kürzeren Zeitraum als vorgesehen zu Ende zu bringen.